Verein der Aquarienfreunde
" Wasserstern " e.V.
74177 Bad Friedrichshall
§ 1 Name Sitz und Vereinsjahr
Der Verein mit dem Sitz in Bad Friedrichshall führt den Namen:Verein der Aquarienfreunde
" Wasserstern " e.V. Bad Friedrichshall. Die Gründung erfolgte am 14. April 1972. Der
Verein ist im Vereinsregister Heilbronn unter der Nummer 10-1283 eingetragen.
§ 2 Zweck und Mittel zum Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabeordnung und zwar in der Erwachsenen - und Jugendarbeit insbesondere durch die
Verbreitung der Aquarien und Terrarienkunde, Erweckung von Verständnis und Liebe zur
Natur - und Umweltschutz generell. Bekämpfung der Tierquälerei und Schutz der
heimischen Fauna und Flora. Der Erreichung dieses Zweckes dienen:Regelmäßige
Zusammenkünfte verbunden mit Vorträgen, gegenseitigen Mitteilungen und von
Erfahrungen, Veröffentlichungen aus dem Gebiet der Aquarien und Terrarienkunde.
Schaffung und Unterhaltung eines eigenen, ausschließlich den Zwecken des Vereins
dienenden Grundstückes, zum Zwecke des Anlegens eines Biotops der Pflanzenkultur.
Politische und Religiöse Fragen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit, aber auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert von geleisteten
Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, an den Naturschutzfond beim Kultusministerium
Baden Württemberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen - Jugendlichen und Ehrenmitglieder. Ordentliches
Mitglied kann jeder unbescholtener Bürger werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Jugendliche unter 18 Jahren können ebenfalls Mitglied werden; sie bedürfen jedoch zur
Aufnahme der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, der damit die Haftung für die
Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein übernimmt. Das Aufnahmegesuch hat
schriftlich an den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Name und Wohnung des
Aufzunehmenden in einer der nächsten Versammlungen bekannt gibt. Werden dabei keine
Einwände erhoben, ist die Aufnahme beschlossen. Bei Einwendungen, die zur Ablehnung
führen, ist eine Angabe von Gründen an den Antragsteller/in nicht erforderlich. Der Neu
aufgenommene tritt erst dann in die Rechte eines Mitglieds ein, wenn er die
Aufnahmegebühr und den laufenden Beitrag bezahlt hat. Auf Grund besonderer Verdienste
um den Verein oder der Liebhaberei, können auf Vorschlag des Vorstandes
Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie haben die Gleichen Rechte der ordentlichen
Mitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit, müssen jedoch den Bezirks -
u. Verbandsbeitrag entrichten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung des Vereins. Die Mitglieder haben das
Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Dabei sind die
Anordnungen zu beachten, die im Interesse der Erhaltung und Förderung der gesamten
Einrichtungen von den Organen des Vereins getroffen worden sind.Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind
Aufwandsentschädigungen durch einen Beschluss des Vorstandes und des Ausschusses.
§ 5 Beiträge
Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr
und des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung für das kommende Jahr
festgesetzt. Der Jahresbeitrag muss bis zu einem an der Jahreshauptversammlung
festgesetzten Termin bezahlt sein. Mitglieder, welche ihren Beitrag trotz schriftlicher
Ermahnung / Aufforderung nicht bezahlen, verlieren sämtliche Rechte im Verein und
Verband.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Der Austritt
muss drei Monate vor Jahresschluss dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen eines Mitgliedes, oder das Ansehen des
Vereins und seine Bestrebungen schädigen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem
Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht
innerhalb 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
§ 7 Leitung des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Ausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Jahreshauptversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
dem Schriftführer/in
dem Kassierer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je allein
vertretungsberechtigt. Der Vorstand und dessen Stellvertreter wird im Wechsel, ein Jahr
versetzt, von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
§ 9 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus drei Beisitzern und dem Vorstand. Er kann bei Bedarf durch
den 1. oder 2. Vorsitzenden erweitert werden. Die Beisitzer werden durch die
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr, im Bedarfsfall auch im Laufe
eines Jahres, durch die Mitgliederversammlung, gewählt.
§ 10 Versammlungen
Die Versammlungen finden einmal im Monat statt. Sie dienen zur Erledigung von Vereins
Angelegenheiten und in § 2 genannten Zwecken und Zielen. Ausnahmen sind auf
Beschluss des Vorstandes § 8 zulässig.
§ 11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladungen müssen, die
Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch
Rundschreiben übersendet werden. Dies kann auch durch Fax oder durch Mail, sofern
bekannt und das Mitglied einverstanden ist, geschehen.
Zur Tagesordnung gehören insbesondere:
a) Berichte vom a. 1.Vorsitzenden
b. 1. Kassier
c. der Revisor
b) Entlastung des 1. Kassier
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen § 8. § 9.
e) Festsetzung des Jahresbeitrags der Aufnahmegebühr und des Zahlungstermin.
f) Anträge
g) Sonstiges
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens 5 Tage vorher beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit auf
Beschluss des Vorstandes stattfinden; oder wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder
einen entsprechenden Antrag stellt. Die außerordentliche Hauptversammlung muss dann
innerhalb 4 Wochen einberufen werden. Über die Hauptversammlung muss ein Protokoll
angefertigt werden, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Abstimmung
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder die das 18.Lebensjahr
erreicht haben. Bei allen Abstimmungen entscheidet, außer im Falle des § 13, die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Abgelehnt.
§ 13 Satzungs- Änderung und Auflösung des Vereins
Eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine
Hauptversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins kann vom Vorstand
oder einem Drittel aller ordentlicher Mitglieder beantragt werden und mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
§ 14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Vorstehende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 01. Sept. 2007 beschlossen.
Die Satzungen vom 16. Februar 1973 / 13. Januar 1979 / 10. Mai 1986 sind somit ungültig.
Die komplette Satzung kann hier auch als PDF Datei heruntergeladen werden.
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